IV. STELLVERTRETUNG (VERTRAGSABSCHLUSS DURCH DRITTE)

Was bedeutet der Offenlegungsgrundsatz?

Eine wirksame Stellvertretung setzt voraus, dass er Stellvertreter dem Geschäftspartner unmissverständlich deutlich macht, dass er in fremdem Namen handelt – z.B. Hinweis, dass man bevollmächtigt ist, erkennbar, dass ich Tätigwerden auf jemand anderen bezieht.

 

Wird der Offenlegungsgrundsatz verletzt, kann nur ein Eigengeschäft zwischen dem Handelnden und dem Dritten zustande kommen.

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