V. AUSGEWÄHLTE ASPEKTE DES VERTRAGLICHEN SCHULDVERHÄLTNISSES

Welche Haftungen entstehen für den Erwerber?

Der Erwerber haftet für die Altschulden des Veräußerers. Seine Haftung ist nicht mit dem übernommenen Vermögen (oder bis zum Wert desselben) beschränkt, sondern unbeschränkt. Abweichende Haftungsvereinbarungen entfalten nur intern Wirkung sofern der Haftungsausschluss nicht im Firmenbuch oder durch Bekanntmachung auf verkehrsüblicher Weise (Amtsblatt) oder durch Mitteilung an betroffene Gläubiger publiziert wurde. Dies muss jedoch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmens stehen. Die abweichende Haftungsvereinbarung gilt jedoch nicht unbeschränkt. Für alle Schulden, die der Erwerber kannte oder kennen musste haftet er bis zur Höhe der Aktiva des Unternehmens.

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