V. AUSGEWÄHLTE ASPEKTE DES VERTRAGLICHEN SCHULDVERHÄLTNISSES

Welche Haftungen entstehen für den Veräußerer?

Der Veräußerer haftet bis zum Zeitpunkt des Unternehmensüberganges für die Altschulden. Erwerber und Veräußerer haften somit solidarisch. Die Haftung ist jedoch zeitlich begrenzt. Der Veräußerer haftet für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden (z.B. bei Dauerschuldverhältnissen, wie Darlehen oder Mietvertrag). Die Verjährungsfrist beträgt für die einzelnen (Teil-) Ansprüche drei Jahre ab Fälligkeit. Darauf ergibt sich eine max. Weiterhaftung für acht Jahre. Für Schulden aus nicht übernommenen Rechtsverhältnissen haftet der Veräußerer weiter.

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