Wintersemester 18/19

Vertreter ohne Vertretungsmacht: Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Drittem 

Das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) wirkt nicht für und gegen den Vertretenen. 
 
1. Recht des Vertretenen zur Genehmigung (§ 177 I)  § 177 I gibt dem Vertretenen die Möglichkeit der Genehmigung, da er ggf. ein Interesse an dem Geschäft hat. Beachte auch § 180.  -> Die Genehmigung heilt nur die fehlende Vertretungsmacht, nicht auch andere Mängel des Vertrages. 
 
2. Gestaltungsrechte des Dritten  In allen Fällen, in denen der Vertretene zur Genehmigung berechtigt ist (§§ 170, 180 S. 2 und 3), besteht ein Schwebezustand; der Dritte weiß nicht, ob der Vertretene genehmigt oder nicht.   deshalb: § 178 Widerrufsmöglichkeit des Dritten  -> Der Dritte kann den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordern (§ 177 II), beachte Frist des § 177 II S. 2 (vgl. § 108 II)

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