Wintersemester 18/19

Vertretung ohne Vertretungsmacht: Das Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Drittem 

Wenn das Geschäft endgültig unwirksam geworden ist, muss der Dritte geschützt werden, wenn er auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraute.  Der Vertreter ist auch grds. nicht schutzwürdig.  -> § 179 
 
1. Anspruch aus § 179 I  Der Vertreter haftet nun verschuldensunabhängig iRd § 179 I 
 
a) Voraussetzung: Der Vertreter hat im fremden Namen, aber ohne Vertretungsmacht gehandelt (nicht bei: Rechtsscheinsvollmacht).  Weiter muss das Geschäft genehmigungsfähig sein und Genehmigung (-) 
 
b) Rechtsfolge: Wahlrecht des Dritten in § 179 I [Erfüllung vs. Schadensersatz]  Auswahl nach §§ 262, 263
 
• 2. Anspruch aus § 179 II 
 Ersatz des Vertrauensschadens, maximal bis Höhe des Erfüllungsschadens, wenn Vertreter selbst das Fehlen der Vertretungsmacht nicht kannte. 
 
 
• 3. Ausschluss der Ansprüche aus § 179 
 • § 179 III: Der Dritte hat keine Ansprüche gegenüber dem Vertreter, wenn sein Vertrauen keinen Schutz verdient:
 
- Kenntnis, Kennenmüssen - Beschränkte Geschäftsfähigkeit (es sei den Einwilligung des gesetzl. V)  - Vorheriger Widerruf nach § 178
 

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