Wintersemester 18/19

Voraussetzungen der Anscheins-/Duldungsvollmacht

1. Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht 
 
2. Rechtsschein einer Bevollmächtigung (nach Treu und Glauben)  
  a. Duldungsvollmacht: Bereits einmaliges Gewährenlassen genügt
  b. Anscheinsvollmacht: Es muss eine gewisse Dauer des Handeln im Namen des Anderen vorliegen
 
3. Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen 
  a. Duldungsvollmacht: Vertretener  kennt das Verhalten des Vertreters (quasi konkludente Vollmachtserteilung) 
  b. Anscheinsvollmacht: Vertretener kennt das Verhalten des Vertreters nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können. 
 
4. Vertrauen des Dritten auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung

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