Wintersemester 18/19

Untervollmacht Unterscheidungen (Vorausgesetzt, beide sind gültig)

1. Der Vertreter räumt im Namen des Geschäftsherrn dem Unterbevollmächtigten Vertretungsmacht unmittelbar für den Geschäftsherrn ein.  -> Tritt der Untervertreter im Namen des Geschäftsherrn auf, so treffen diesen die Folgen 
 
2. Der Vertreter bevollmächtigt im eigenen Namen den Unterbevollmächtigten, ihn (den Hauptvertreter) zu vertreten.       
-> Tritt der Unterbevollmächtigte im Namen des Hauptvertreters in dessen Eigenschaft als Vertreter des Geschäftsherrn (also als Vertreter des Vertreters) auf, dann treffen die Folgen des rechtsgeschäftlichen Handelns „gleichsam durch den (Haupt-) Vertreter hindurch“ mittelbar den Geschäftsherrn.  (e.A. um den Untervertreter vor der Fehlerhaftigkeit der Hauptvollmacht zu schützen, kein Eingriff des § 179. A.A.: § 179 greift trotzdem )

Diskussion