Wintersemester 18/19

Wirkung der Stellvertretung:  Folgen bei Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände

• Da der Vertreter handelt, stellt § 166 I für die Kenntnisse grundsätzlich auf den Vertreter ab. Dem Vertretenen wird also die Kenntnis des Vertreters zugerechnet (Wissenszurechnung) 
 
• Die Regel des § 166 I gilt jedoch nicht, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vertretenen gehandelt hat. In einem solchen Fall kann sich der Vertretene hinsichtlich solcher Umstände, die er selbst kannte oder kennen musste, nicht darauf berufen, dass der Vertreter diese Umstände nicht kannte oder nicht kennen musste (§ 166 II) 
 
• Bsp.: Beim gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 929, 932), wenn der Vertretene bösgläubig ist, aber der Vertreter gutgläubig

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