Wintersemester 18/19

Wirkungen der Stellvertretung: Folgen eines Fehlers bei der Willenserklärung des Vertreters 

a) Der Vertreter verspricht/verschreibt sich und überschreitet damit unbewusst und nicht gewollt die Vertretungsmacht  -> Der Vertreter handelt hier ohne Vertretungsmacht. Den Vertretenen treffen keine Folgen 
 
b) Der Vertreter will im Namen des Vertretenen handeln, gibt aber bei der Abgabe seiner Willenserklärung dem Erklärungsempfänger nicht zu erkennen, dass er für einen anderen handelt.  [Bsp.: H will beim Kauf eines Bildes dem Verkäufer D erklären, dass er für B handele, bringt dies infolge eines Irrtums jedoch nicht zum Ausdruck]   Offenkundigkeit (-) also keine Wirkungen für den Vertretenen. Es handelt sich um ein Eigengeschäft des Vertreters, der seine WE nicht wegen Irrtums anfechten kann.
 
c) Der Vertreter, der im Namen und mit Vertretungsmacht des Vertretenen handelt, unterliegt bei der Abgabe der Erklärung einem Irrtum, der nach §§ 119 ff. zur Anfechtung berechtigt.   § 166 I, für den Irrtum kommt es auf die Person des Vertreters an. Anfechtungsberechtigt ist dann aufgrund § 164 I der Vertretene. 
 

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