Wintersemester 18/19

Unterschiede Stellvertretung - Bote (4)

  • Bedarf das Rechtsgeschäft einer Form, so muss bei der
    Stellvertretung die WE des Vertreters, bei der
    Botenschaft die Erklärung des Geschäftsherrn der Form genügen
  • Bei der Geschäftsfähigkeit der Hilfsperson: 
    Stellvertretung: Mindestens beschränkt Geschäftsfähiger, § 165. 
    Botenschaft: Kein Erfordernis, da keine eigene WE
  • Fehler werden unterschiedlich behandelt: 
    Stellvertretung: Es kommt auf einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum des Vertreters an § 166 I
    Botenschaft: Der Geschäftsherr ist an eine falsch übermittelte WE gebunden! Unrichtig überbrachte WE kann er jedoch nach § 120 anfechten
  • Der Zugang ist unterschiedlich.  Beim Stellvertreter sofort (§ 164 I, III), beim Boten (=„Briefkasten“)

Diskussion