Wintersemester 18/19

Arglistige Täuschung (Anfechtungsgrund §123)
 
Täuschungshandlung
Kausalität
Widerrechtlichkeit der Täuschung
Arglist
Person des Täuschenden

Täuschungshandlung Ein Verhalten, das darauf abzielt in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. 
 
zB positives Tun, aber auch Unterlassen/Schweigen -> Rechtspflicht zur Aufklärung
 
Kausalität Täuschungshandlung ist kausal für den Irrtum, dieser ist kausal für die Abgabe der Willenserklärung  
 
Widerrechtlichkeit der Täuschung  (Arg.: systematisch/teleologisch "argl.T. und widerr. Drohung")
 
Arglist  (bedingter) Vorsatz erforderlich auf: Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Willenserklärung
[Der Täuschenden muss also wissen und wollen, dass der andere durch die Täuschung zu einer Willenserklärung bestimmt wird, die er ohne Täuschung möglicherweise nicht oder nicht so abgeben würde.   Es ist kein Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens oder die Absicht sich einen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen notwendig.] 
 
Person des Täuschenden § 123 II. 
 
1. Bei einer nicht empfangsbedürftigen WE (z.B. Auslobung) spielt es keine Rolle, wer arglistig täuscht
 
2. Bei empfangsbedürftigen WE ist zu unterscheiden:
a)Täuscht der Erklärungsempfänger, kann der Getäuschte seine WE in jedem Fall anfechten (§ 123 II) 
b)Verübt ein anderer als der Erklärungsempfänger die Täuschung, soll der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen auf die WE grundsätzlich geschützt werden.
 
 Nicht schutzwürdig ist der Empfänger jedoch, wenn  • 1. Er bösgläubig ist, also wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.  • 2. Er zwar gutgläubig ist, er sich aber das Verhalten des Täuschenden zurechnen lassen muss. 
 
• Dritter iSd § 123 II 1 BGB ist nur eine am Vertragsschluss völlig unbeteiligte Person. Ratio Legis des § 123 II 1 BGB ist, den Erklärungsempfänger vor nicht aus seiner Sphäre herrührenden Einflüssen zu schützen. 
 
• Dritter ist daher nicht, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers mit dessen Willen in die Verhandlungen eingeschaltet ist- wie zB der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe.  •In diesem Fall ist das Risiko einer Täuschung dem Erklärungsgegner eher zuzurechnen als dem Erklärenden.

Diskussion