Wintersemester 18/19

Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung

  1. Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, ex tunc, § 142 I [Auch Teilnichtigkeit, § 139]
     
    H.M.: Die WE wird angefochten -> Vertrag unwirksam.
    Vgl. §§ 142, 119 Sowohl Verpflichtungsgeschäft, als auch Verfügungsgeschäft können angefochten werden.  Prüfen, ob Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft angefochten. Wenn beide, dann brauchen beide denselben Willensmangel. Immer für beide einzeln prüfen! 
  2. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden, § 122 
     

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