Wintersemester 18/19

Voraussetzungen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache (§ 119 II, Anfechtungsgrund "Eigenschaftsirrtum")
 
Person
Eigenschaft der Person
Erheblich
 
Sache
Eigenschaft der Sache
Verkehrswesentlichkeit

  • Person:  Geschäftsparteien oder auch Dritter, wenn sich das RG auf ihn bezieht
  • Eigenschaften prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person selbst ergeben und von einer gewissen Dauer sind 
    (zB Alter, Geschlecht, Konfession, politische Einstellung, Vorstrafen usw. )
  • Erheblich in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt stehen
 
  • Sache nicht nur ein körperlicher (§ 90), sondern jeder Gegenstand;  Gegenstand des Geschäfts
  • Eigenschaften:  sind alle wertbildenden Faktoren.  Dazu gehören nicht nur die auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind. 
    Keine Eigenschaften sind der Wert oder der Preis der Sache! 
  • Verkehrswesentlichkeit   Hierbei ist auf den typischen wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts abzustellen.  (Auslegung)

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