Wintersemester 18/19

§119 II: "Irrtum über Eigenschaften der Person oder Sache.."

Anfechtungsgrund: Eigenschaftsirrtum
(Irrtum bei der Willensbildung
 Motivirrtümer grds. unbeachtlich, Eigenschaftsirrtum ist Ausnahme)
 
Ausschlussgründe:
  • der mögl. Eigenschaft bewusst aufs RG eingegangen
  • Gewährleistungsvorschriften (§§434ff)

Diskussion