Wintersemester 18/19

§119 I 1.Fall: "über deren Inhalt im Irrtum war"

Anfechtungsgrund: Inhaltsirrtum
Erklärung weicht unbewusst vom Geschäftswillen ab (Fehler bei der Willensäußerung)
 
Der Erklärende erklärt zwar, was er erklären will, aber er irrt über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung; er misst seiner Erklärung einen anderen Sinn bei, als sie in Wirklichkeit hat. [Er weiß was er sagt, aber nicht was er damit sagt.]
 
zB. Maler Meier beauftragen, aber einen anderen Meier meinen

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