Wintersemester 18/19

§119 I 2.Fall: " eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte"

Anfechtungsgrund: Erklärungsirrtum
Irrtum in der Erklärungshandlung (Fehler bei der Willensäußerung)
 
Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will; aber er verspricht, verschreibt, vergreift sich. [Er verwendet ein falsches Erklärungszeichen]

Diskussion