mdl. Prüfung ZivR

§ 833 S. 1 - Aufbauschema Tierhalterhaftung

  • Haftungsbegründender TB
    • RG-Verletzung: Leib & Leben bzw. Sache
    • durch ein Tier
      • keine Def. im BGB, also allg. Sprachgebrauch - Lebewesen ≠ Mensch, ≠ Pflanze
        • auch Ungeziefer bzw. Mikroorganismen? - Einschr. durch Haltereigenschaft
    • Tierhalter = Anspruchsgegner
      • derjenige, dem die Bestimmungsmacht über das Tier zukommt und der aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko trägt
        • idR Eigentümer des Tieres
        • Merkmal: wer das Tier willentlich annimmt (≠ Kranker, der Bakterien/Viren verteilt)
        • Minderjährige etc.: §§ 827 ff (aA: §§ 104 ff)
    • Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr
      • Einschr. ähnlich wie zB bei StVG, ProdHG
      • vielfach: Haftungsgrund ist die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch entstehende Gefahr für RGer Anderer
        • Anm.: nicht zu streng sein! (RG: auch Krankheitsübertragung wegen Beschnüffeln durch einen Hund)
    • Achtung: kein automatischer Haftungsausschluss ggü. dem Benutzer (zB Reitbeteiligung, unbefugter Dritter,...)
      • vertragl. Ausschluss (auch konkludent) möglich
  • Haftungsausfüllender TB
    • Schaden
      • Umfang gem. §§ 249 ff
    • haftungsausfüllende Kausalität
 
  • ggf. Mitverschulden des Halters bei Schädigung des Tieres § 254 analog
    • beachte: § 840 III bei schuldhafter Verantwortlichkeit eines Dritten

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