mdl. Prüfung ZivR

§ 7 StVG - Aufbauschema KfZ-Halterhaftung

  • Haftungsbegründender TB
    • KfZ-Halter = Anspruchsgegner
      • Halter = derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die  für den Gebrauch entsprechende Verfügungsgewalt besitzt
        • AUCH: Leasingnehmer
        • NICHT: Mieter
    • RG-Verletzung
      • Leben, Körper, etc.
    • beim Betrieb des KfZ
      • wenn das Schadensgeschehen durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist und die Schädigung in einem nahen räumlichen und zeitlichen Umfeld mit dem Fahrzeug eingetreten ist 
        • Maschinentechnischer Begriff: mit laufendem Motor + in Bewegung
          • (P): zu eng
        • Verkehrstechnischer Begriff: Bewegung eines Fahrzeugs im öff. Verkehr oder Ruhen eines Fahrzeugs in verkehrsbeeinflussender Weise
          • Arg.: auch im Stillstand kann sich eine fahrzeugspezifische Gefahr verwirklichen
    • kein Ausschluss gem. Abs. 2: höhere Gewalt
      • unvorhersehbares, äußeres Ereignis, mit dem nicht zu rechnen war und das auch nicht hätte verhindert werden können
  • Haftungsausfüllender TB
    • Schaden iSd §§ 249 ff BGB
      • ggf. Beschränkung gem. §§ 10, 11, 13 StVG
      • ggf. Höchstgrenze gem. § 12 StVG
    • Mitverschulden, § 9 StVG iVm § 254 BGB
    • Haftungsausfüllende Kausalität
 
ggf. Befreiung des Halters gem. Abs. 3 bei Schwarzfahrt
ggf. neben § 7 StVG verschuldensabhängige Haftung des Halters gem. §§ 823 ff BGB

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