mdl. Prüfung ZivR

Schadensrecht, §§ 249 ff - Systematik

  • Ausgangspunkt: § 249
    • Naturalrestitution + Totalreparation, Abs. 1
    • Ausn.: Wahlmöglkt. des Gl. bei Personen-/Sachschaden, Abs. 2
      • dann: Geldersatz
      • Arg.: für Gesch. ggf. unzumutbar, sich in die Verantwortung des Schädigers zu übergeben
  • Ausnahme, § 251 Abs. 1 - Schutz des Geschädigten
    • Wertersatz bei:
      • Alt. 1: Unmglkt. der Herstellung
      • Alt. 2: Herstellung wäre ungenügend
        • z. B.: würde zu lange dauern; fast neues KfZ wird erhebl. beschädigt
      • Wertersatz = Differenz zw. Vermögen vorher bzw. nachher
  • Ausnahme, § 251 Abs. 2 - Schutz des Schädigers
    • Wertersatz bei Unverhältnismäßigkeit der Herstellung
      • ABER: nicht schon bei bloßer Erreichung bzw. Überschreitung des Werts - UnVHM erfordert mehr
      • z.B.: bei Verletzung von Tieren ausdr. in Abs. 2 S. 2

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