mdl. Prüfung ZivR

Erfüllungsgehilfe iSv § 278 BGB

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird
  • Tätigkeit mit Willen des Schuldners
  • im Rahmen einer Verbindlichkeit des Schuldners
  • Handeln "in Erfüllung" einer Verbindlichkeit
    • nicht bloß "bei Gelegenheit"! (hier greift ggf. § 831 - Verrichtungsgehilfe
  • Abgrenzung Erfüllungs- / Verrichtungsgehilfe:
    • ErfüllungsG: in Erfüllung einer Verbindlichkeit
      • enger als VerrichtungsG: im Interesse des GH
    • VerrichtungsG: weisungsgebunden
      • enger als ErfüllungsG: nicht weisungsgebunden

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