mdl. Prüfung ZivR

Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 - Besonderheiten

  • Pflichtverletzung idR = Nichterfüllung der Leistungspflicht
    • eA: PV = Herbeiführen der Unmöglichkeit
      • wohl abwegig wegen Gesetzessystematik, insb. der Beweislastverteilung gem. § 280 I 2: Der Gl. muss bloß ein Leistungshindernis belegen, während der Schuldner den Entlastungsbeweis erbringen muss (Nichtverschulden). Nach dieser Ansicht, müsste der Gl allerdings schon iRd Pflichtverletzung ein Vertretenmüssen beweisen, was der eindeutigen Systematik von § 280 I 2 widerspricht
    • aA: PV = Nichtleistung, die Ursache der Unmöglichkeit wird im Verschulden beachtlich
      • hierfür spricht die Systematik von §§ 283, 280 - § 283 wertet die Nichtleistung zunächst als PV, die unter den Vss von § 280 einen SE begründen kann (Verw. auf § 280 I in § 283)
  • weitere Vss des § 283
    • Unmöglichkeit iSv § 275 I - III
    • im Übrigen keine
  • Beachte: Verweise in § 283 S. 2 in Bezug auf Teilleistung bzw. Unerheblichkeit der PV

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