Definitionen StR

§ 224

Hinterlistiger Überfall (§ 224 I 3)

Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist dieser, wenn der Täter dabei seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um die Gegenwehr zu erschweren. 

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