Definitionen StR

§ 224

Gemeinschaftlich (iSd § 224 I Nr. 4)

Eine Körperverletzung ist gemeinschaftlich begangen, wenn sie von mindestens zwei Personen begangen wird, die unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken. Nach hA kann es sich sowohl um Mittäter oder Teilnehmer handeln. 

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