Definitionen

SchuldR AT

Praktische/faktische Unmöglichkeit, § 275 II, III BGB

Dies betrifft Fälle, in denen die Leistungserbringung theoretisch noch möglich ist, aber einen Aufwand bedeuten würde, der in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung steht

Diskussion