Verwaltungsvollstreckung

Einführung, Verwaltungsvollstreckung durch Anwendung von Verwaltungszwang, Definition/Übersicht

Verwaltungsvollstreckung durch Anwendung von Verwaltungszwang: Vollstreckungshindernisse: Zweckerreichung, -vereitelung, -fortfall, vgl arg ex §§ 51 Abs.3, 53 Abs.3 S.2 PolG NRW; §§ 60 Abs.3 S.2, 65 Abs.3 VwVG NRW: Grundsatz: Vollstreckungshindernis 

  • da die Anwendung von Zwangsmitteln keinen Straf-, sondern Beugecharakter hat, entsteht grds ein Vollstreckungshindernis, wenn
    • der Zweck (wie auch immer) erreicht ist
    • seine Erreichung vereitelt wurde 
    • das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der HDU-Verfügung fortgefallen ist 
  • die Grenzen zwischen den 3 Fallgruppen sind fließend
    • Zweckerreichung: der Pflichtige erfüllt die ihm auferlegte Verpflichtung
      • dabei kommt es grds nicht darauf an, ob die Pflicht vo oder erst nach Ablauf der in der Androhung genannten Frist erfüllt wurde
    • Zweckfortfall: 
      • wegen veränderter tatsächlicher Gründe
      • wegen veränderter rechtlicher Gründe 
    • Zweckvereitelung

Diskussion