Verwaltungsvollstreckung

Einführung, Verwaltungsvollstreckung durch Anwendung von Verwaltungszwang, Definition/Übersicht

Verwaltungsvollstreckung durch Anwendung von Verwaltungszwang: Vollstreckungshindernisse: Zweckerreichung, -vereitelung, -fortfall, vgl arg ex §§ 51 Abs.3, 53 Abs.3 S.2 PolG NRW; §§ 60 Abs.3 S.2, 65 Abs.3 VwVG NRW: Ausnahme: nachträgliche Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeld 

hM: Durchbrechen des Grundsatzes
  • bei Zuwiderhandlung gegen Duldungs-/Unterlassungspflicht (Handlungsverbot)
    • Zuwiderhandlung vor Zweckerreichung/Zweckfortfall, Zuwiderhandlung führt zur Zweckvereitelung
    • nach § 60 Abs.3 S.2 Hs.2 VwVG NRW ist die nachträgliche Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes zulässig, obwohl das Zwangsgeld seinen Zweck nicht mehr erreichen kann und auch noch weitere Verstöße nicht mehr zu befürchten sind
    • str. ob das gleiche für die Vollstreckung nach BVwVG gilt
  • bei Zweckvereitelung durch Nichterfüllung einer Handlungspflicht
    • wenn die Nichterfüllung einer Handlungspflicht zur Zweckvereitelung führt

Diskussion