Verwaltungsvollstreckung

Einführung, Verwaltungsvollstreckung durch Anwendung von Verwaltungszwang, Probleme

Verwaltungsvollstreckung durch Anwendung von Verwaltungszwang: Vollstreckungshindernisse: Zweckerreichung, -vereitelung, -fortfall, vgl arg ex §§ 51 Abs.3, 53 Abs.3 S.2 PolG NRW; §§ 60 Abs.3 S.2, 65 Abs.3 VwVG NRW: Ausnahme: nachträgliche Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeld: bei Zuwiderhandlung gegen Duldungs-/Unterlassungspflicht (Handlungsverbot): str. ob das gleiche für die Vollstreckung nach BVwVG gilt

  • MM: die nachträgliche Festsetzung und Beitreibung ist unzulässig, weil der Verwaltungszwang keinen Strafcharakter hat 
  • hM: zulässig, weil andernfalls die Wirksamkeit der Zwangsgeldandrohung als Beugemittel entfällt: nur das Bewusstsein, dass jede Zuwiderhandlung ohne Weiteres die Festsetzung und Betreibung des Zwangsgelds nach sich ziehen kann, kann den nötigen motivierenden Druck ausüben 

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