Verwaltungsvollstreckung

Prüfungsschemata, gestrecktes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Androhung

gestrecktes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Androhung

  1. Ermächtigungsgrundlage für die Androhung
    • § 56 PolG NRW; § 63 VwVG NRW; § 13 BVwVG
  2. formelle Rechtmäßigkeit der Androhung 
    1. Vollstreckungszuständigkeit 
    2. Verfahren: Anhörung (-) wegen § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG
    3. Form: grds schriftlich und Zustellung (§ 56 Abs.1 S.1, Abs.6 S.1 PolG NRW; § 63 Abs.1 S.1, Abs.6 S.1 VwVG NRW; § 13 Abs.1 S.1, Abs.7 S.1 BVwVG)
  3. materielle Rechtmäßigkeit der Androhung 
    1. allgemeine vollstreckungsrechtliche Anforderungen 
      1. positiv: Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen des Abs.1 
        1. Vorliegen, Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit der HDU-Verfügung
        2. grds im Zeitpunkt der Androhung 
        3. Ausnahme: jedenfalls bei einer mit der Grundverfügung verbundenen Androhung muss die Vollstreckbarkeit der Grundverfügung erst bei Ablauf der von der Behörde in der Androhung gesetzten Frist gegeben sein
          • arg Ex § 56 Abs.1 PolG NRW, § 63 Abs.2 S.1 VwVG NRW, § 13 Abs.2 S.1 BVwVG
          • wird nach der Androhung ein Rechtsbehelf gegen die Grundverfügung eingelegt, der aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs.1 VwGO), wird eine zunächst rechtmäßige Androhung dadurch grds nicht rechtswidrig
      2. negativ: keine Vollstreckungshindernisse
        1. grds im Zeitpunkt der Androhung 
        2. Ausnahme: jedenfalls bei einer mit der Grundverfügung verbundenen Androhung müssen etwaige Vollstreckungshindernisse erst bei Ablauf der von der Behörde in der Androhung gesetzten Frist ausgeräumt sein (str)
    2. inhaltliche Anforderungen an die Androhung
      1. bezüglich der gesetzten Frist (§ 56 Abs.1 S.2 PolG NRW; § 63 Abs.1 S.2 VwVG NRW; § 13 Abs.1 S.2 BVwVG)
        1. erforderliche Frist gesetzt?
          • Entbehrlichkeit einer Fristsetzung; Ort der Fristsetzung
        2. Frist hinreichend bestimmt (bestimmbar) und angemessen?
          • Bestimmtheit; Unzulässigkeit bei schriftlicher Androhung: unverzüglich; zulässig bei mündlicher Androhung: sofort
        3. Frist nicht kürzer als Rechtsmittelfrist, wenn die Grundverfügung im Zeitpunkt der Androhung weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar ist, vgl § 63 Abs.1 S.3 VwVG NRW
      2. bezüglich des angedrohten Zwangsmittels (§ 56 Abs.3-5 PolG; § 63 Abs.3-5 VwVG NRW; § 13 Abs.3-5 BVwVG)
        1. grds: wurde ein konkretes Zwangsmittel angedroht?
        2. zwangsmittelabhängige inhaltliche Anforderungen beachtet?
          • Zwangsgeld: bestimmter Betrag (unzulässig: Androhung bis zu) und Hinweis auf Möglichkeit der Ersatzzwanghaft (nachholbar)
            • P: Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung
          • Ersatzvornahme: Angabe der voraussichtlichen Kosten (Soll-Bestimmung, nachholbar)
            • keine Rechtswidrigkeit, wenn die Kosten später (auch wesentlich) höher ausfallen
      3. angedrohtes Zwangsmittel als solches zulässig und verhältnismäßig?
      4. zusätzliche Anforderungen bei erneuter Androhung 
        1. Vorhandensein einer ersten wirksamen Androhung (ungeschrieben)
        2. Erfolglosigkeit der vorangegangenen Androhung (vgl § 13 Abs.6 S.2 BVwVG)

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