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BGB AT

(P): Kollidierende AGB

  • e.A.: sog. „Theorie des letzten Wortes“17
    • Zweite Willenserklärung ist Ablehnung des Vertragsangebots i.V.m. einem neuen Angebot nach § 150 II BGB, das konkludent (z.B. durch Zahlung) angenommen wird.
  •  a.A.: Dissenslösung19
    • Bei widersprechenden AGB herrscht ein offener Dissens. Haben die Parteien aber mit der Vertragsdurchführung begonnen, gilt der Vertrag entgegen der Vermutung des § 154 I 1 BGB als geschlossen, weil sie gezeigt haben, dass ihnen die Vertragsdurchführung wichtiger als die Geltung ihrer AGB ist.
    • Es ist nicht einzusehen, warum einer Vertragspartei, die zuvor einen gegenteiligen Willen bekundet hat, konkludent eine Willenserklärung untergeschoben werden soll.
    • Folge:
      • Der Vertrag ist wirksam.
      • Hinsichtlich der kollidierenden AGB gilt dispositives Gesetzesrecht, § 306 II BGB.
      • Inhaltlich übereinstimmende AGB werden in den Vertrag einbezogen.

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