StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Strafloses Wahndelikt

- Täter nimmt an, dass sein Verhalten gegen eine Verbotsnorm verstößt, diese existiert aber nicht (umgekehrter Verbotsirrtum)

- Täter schränkt einen Rechtfertigungsgrund zu seinen Ungunsten ein und hält deshalb sein Verhalten für strafbar (umgekehrter Erlaubnisirrtum)

- Täter nimmt bei voller Kenntnis des Sachverhaltes und der gesetzlichen Merkmale infolge falscher Auslegung eine Strafbarkeit an (umgekehrter Subsumtionsirrtum) hinsichtlich des Vorliegens eines solchen Irrtums

(P) Irrtum über die Tauglichkeit des Subjekts bei Sonderdelikten +/- 

Wahndelikt – Differenzierung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt erforderlich

Diskussion