StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts (sog. Sorgfaltsunrecht)

Objektiv sorgfaltspflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante zu erfüllen hat.

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