StGB AT Begriffe und Erläuterungen

aberratio ictus (Abirren des Schlages)

1)Bestrafung wegen versuchter Tat am anvisierten und fahrlässige Tat am tatsächlich getroffenen Objekt bzw. Subjekt [Strafbarkeit von Versuch und Fahrlässigkeit]
 

2) vollendete Tat bei Gleichwertigkeit

3) vollendete Tat bei Gleichwertigkeit, es sei denn bei höchstpersönlichen Rechtsgütern


4) entscheidend sei, ob der Täter die Konkretisierung in seinen Plan aufgenommen habe (aberratio ictus wird nicht als eigenständige Rechtsfigur angesehen, sondern im Rahmen der Kausalabweichung behandelt)


5) aberratio ictus sei eine überflüssige Rechtsfigur entscheidend sei die Frage, ob sich die Vorsatzgefahr realisiert habe

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