StGB AT Begriffe und Erläuterungen

error in persona

error in persona unterfällt nicht § 16 I S. 1 StGB, wenn eine tatbestandliche Gleichwertigkeit vorliegt.

🅷 Liegt eine Ungleichwertigkeit vor (z.B. Mensch und Sache) ist der error in persona vel obiecto beachtlich – dann kommen eine versuchte Tat am vorgestellten Subjekt bzw. Objekt und eine fahrlässige Tat am tatsächlich getroffenen Objekt in Betracht

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