StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Irrtum über Tatumstände (§ 16 StGB)

  • Irrtum nach § 16 I StGB = Irrtum in tatsächlicher Hinsicht
  • Herkömmlich wird der in § 16 StGB geregelte Fall als Tatbestandsirrtum oder Tatumstandsirrtum bezeichnet

  • Merke: für § 16 StGB ist gleichgültig, ob der Täter sich keine Vorstellungen (ignorantia facti) gemacht hat oder aber falsche Vorstellungen

  • Der Vorsatz entfällt, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.

  • Gesetzlicher Tatbestand im Sinne des § 16 I StGB ist der objektive Tatbestand der Strafvorschrift des Besonderen Teils oder des Nebenstrafrechts (Hinweis: zu den Tatumständen gehören sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestandes, also auch ggfs. die besondere Pflichtenstellung eines Täters als Amtsträger oder Sorgeberechtigter)

  • Rechtsfolge des § 16 I S. 1 StGB: Entfall des Vorsatzes

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