StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium

Es ist umstritten, ob in einem Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium eine für die

Mittäterschaft hinreichende gemeinsame Ausführungshandlung zu sehen ist.

Nach der von der Rechtsprechung vertretenen gemäßigt subjektiven Theorie reicht für eine Mittäterschaft eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium aus, sofern diese mit Täterwillen erbracht wird. Indizien für das Vorliegen des Täterwillens seien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, Art und Umfang der eigenen Tatbeiträge sowie Tatherrschaft und Tatherrschaftsbewusstsein. Zudem müsse der Beitrag von erheblichem Gewicht sein.

Nach der von weiten Teilen des Schrifttums vertretenen Tatherrschaftslehre ist Tatherrschaft das In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs (objektives Element), das vom Vorsatz umfasst sein muss (subjektives Element: „Tatherrschaftswille“). Ob das bloße Vorfeldhandeln ausreichend ist, eine Täterschaft zu begründen, ist innerhalb der Tatherrschaftslehre umstritten:

Für einen Teil der Lehre (sog. strenge oder enge Tatherrschaftslehre) kann ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium grundsätzlich nicht genügen. Wer bspw. den Tatplan entworfen und die Durchführung genau festgelegt hat, ist nach dieser Lehre nicht Mittäter, sondern Anstifter, sofern ein anderer die Tat verabredungsgemäß alleine ausführt. Erforderlich sei stets eine objektive Mitwirkung im Ausführungsstadium der Tat, d.h. im Stadium zwischen Versuch und Vollendung. Zur Annahme von Mittäterschaft müsse die fehlende Präsenz am Tatort durch eine Verbindung per Telefon oder Funk kompensiert werden, die dem Abwesenden die Möglichkeit gibt, den Einsatz aus der Ferne zu leiten.

Ein anderer Teil der Lehre (sog. Lehre von der funktionalen Tatherrschaft/gemäßigte oder weite Tatherrschaftslehre) verlangt nur eine funktionelle Tatherrschaft und will Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium für eine Begründung der Täterschaft unter der Bedingung genügen lassen, dass das „Minus“ bei der Ausführung durch ein „Plus“ in der Vorbereitung kompensiert wird. Der Tatbeitrag im Vorfeld müsse so bedeutsam sein, dass die fehlende Anwesenheit bei der Tatausführung durch die Stellung des Täters innerhalb der Gesamtorganisation ausgeglichen wird.

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