StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Doppelirrtum

Ausgehend von der Annahme, der irrende Täter dürfe nicht besser stehen als derjenige, bei dem die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes tatsächlich vorliegen, wird diese Fehlvorstellung im Ergebnis ausschließlich nach § 17 StGB beurteilt.
⚠ Der Verbotsirrtum entschuldigt den Täter nur, wenn dieser ihn „nicht vermeiden konnte“.

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