gesetzliche Schuldverhältnisse

Nichtberechtigter Empfänger  § 816 Abs. 2

Nicht berechtigt ist der Empfänger, wenn er weder Inhaber des Anspruchs war, auf den geleistet wurde, noch zur Entgegennahme der Leistung durch Rechtsgeschäft mit dem Inhaber oder kraft Gesetzes befugt ist. 

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