gesetzliche Schuldverhältnisse

Dritter iSd §822

Dritter im Sinne des § 822 ist nur derjenige, der bei der Primärkondiktion nicht am Geschäft beteilte. Kein Dritter ist daher ein Empfänger, der beim die Primärkondiktion auslösenden Rechtsgeschäft als Vertreter eines anderen aufgetreten ist. 

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