gesetzliche Schuldverhältnisse

Prüfungsschema Anspruch aus § 816 Abs. 2

 I. Anspruch entstanden
1. Empfang einer Leistung
2. Durch Nichtberechtigten
3. Gegenüber Berechtigtem wirksam
a) Kraft Gesetzes
b) Genehmigung
 
4. Umfang des Anspruchs
a) Herausgabe des Geleisteten, § 816 II
b) Erweiterungen nach § 818 Abs. 1
c) Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2
d) Kein Anspruch bei fehlender Bereicherung
aa) Voraussetzungen des § 818 Abs. 3
bb) Verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819?
 
II. Anspruch erloschen
nachträgliche Entreicherung (§ 818 Abs. 3)
 
III.Anspruch durchsetzbar

Diskussion