gesetzliche Schuldverhältnisse

Prüfungsschema Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 (Rückgriffskondiktion) 

I. Anspruch entstanden
1. Etwas Erlangt: Befreiung von einer Verbindlichkeit
a) (Kein) Vorrang anderer Ausgleichsmechanismen
b) Fall des § 267 ohne „268“
aa) Keine Anwendung der Auftragsregeln
bb) Änderung der Tilgungsbestimmung
 
2. In sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers
3. Ohne rechtlichen Grund
4. Umfang des Anspruchs
a) Herausgabe des Erlangten
b) Erweiterungen nach § 818 Abs 1
c) Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2
d) Kein Anspruch bei fehlender Bereicherung
aa) Voraussetzungen des § 818 Abs. 3
bb) Verschärfte Haftung?
 
II. Anspruch erloschen
nachträgliche Entreicherung (§ 818 Abs. 3)
 
III.Anspruch durchsetzbar

Diskussion