Ref- Verwaltungsstation

Entscheidungszuständigkeit

der mit dem Widerspruch befassten Behörde gem. §§ 72, 73 VwGO (d.h. entweder Ausgangsbehörde selbst oder die im Behördenaufbau übergeordnete Behörde)
"Erlass des Widerspruchsbescheids durch nächsthöhere Behörde (§ 73 I 2 Nr. 1), es sei denn die nächsthöhere Behörde ist oberste Landes- oder Bundesbehörde; dann erlässt Ausgangsbehörde den Widerspruchsbescheid (§ 73 I 2 Nr. 2)

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