gesetzliche Schuldverhältnisse

Definition: Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist betroffen, wenn die Handlung des Schädigers das Grundrecht des Geschädigten auf Wahrung und Achtung seiner Menschenwürde (Art 1 GG) und/oder freien Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.

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