_StR Lücken

§ 315b greift eigentlich nur bei Eingriffen in den Straßenverkehr aus dem Verkehr heraus und nicht von außen. Welche Ausnahme gibt es?

Die Sperrwirkung greift nicht, wenn eine grobe Einwirkung erfolgt. Dabei wird zusätzlich gefordert, dass ein Schädigervorsatz vorliegt und der Täter mit mit dem Ziel handelt, sein Tatwerkzeug zu einer Waffe umzuwandeln. (Pevertieren)

Diskussion