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StPO

Kann ein Zeuge, der sich vorher nicht auf sein ZVWR aber dann in der Verhandlung darauf beruft, unter  § 251 Nr. 3 fallen - das heisst: Als nicht mehr verfügbar bezeichnet werden?

§ 251 Nr. 3 bedeutet, dass solche Gründe wie der Tod der erneuten Zeugenbefragung entgegenstehen. Es gilt der Unmittelbarkeitsgrundatz, wonach Zeugen unbedingt zu vernehmen sind. Dieser ist nicht auszuhebeln und überwiegt. 

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