Allgemeines

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. 

I. Voraussetzungen:
 
1. Leistungsnähe.
  • Dritter muss mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Kontakt kommen, wie der Gläubiger. 
2. Gläubigereinbeziehungsinteresse. 
3. Erkennbarkeit für Schuldner. 
  • Setzt Überschaubarkeit des Personenkreises voraus. 
4. Schutzbedürftigkeit des Dritten. 
  • Keine eigenen vertraglichen Ansprüche. 
 
II. Rechtsfolge: 
Eigener Ersatzanspruch des Dritten gegen den Schuldner. 
 
  • Anspruchsgrundlage wird zum Schaden gezogen. 
  • Vermehrung des Risikos denn Schuldner haftet u.U. für mehrer Personen. 

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