StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Vermeidbarkeit/Unvermeidbarkeit des Irrtums

(D) Vermeidbarkeit

Nach der Rechtsprechung ist ein Irrtum vermeidbar, wenn der Täter das Unrecht der Tat „bei der ihm zuzumutenden Anspannung des Gewissens hätte erkennen können“.

(D) Unvermeidbarkeit

Ein Irrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter keine Möglichkeit zur Einholung von Rechtsrat hatte oder wenn er selbst bei gehöriger Gewissensanspannung unter der Berücksichtigung des Verkehrskreises, aus dem er stammt, sein Unrecht nicht hätte erkennen können.

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