Produkthaftung

Konstruktionsfehler: Orientierung am öffentlichen Produktionssicherungsrecht 

  1. Hat der Hersteller den verwaltungsrechtlichen Standard verletzt ist von einem Fehler auszugehen, wenn er nicht nachweisen kann, dass die abweichende Konstruktion dieselbe oder mehr Sicherheit bietet. 
  2. hat der Hersteller den verwaltungsrechtlichen Standard eingehalten so genügt dies allein nicht, um einen Fehler abzulehnen: Maßstab ist die Sicherheit die ein durchschnittlicher Benutzer objektiv erwarten kann.

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