Produkthaftung

Fabrikationsfehler: Inwieweit sind Ausreißer erfasst? (str.)

Def. Ausreißer: auch die Fabrikation verläuft fehlerfrei, jedoch kommt es zu einem Ausstoß von ganz wenigen oder gar nur einem einzigen fehlerhaften Produkt.
BGH (Wasserflaschen): Die Verbrauchererwartungen sind von den technischen Möglichkeiten unabhängig, sodass ein Fabrikationsfehler auch dann vorliegen könne, wenn der Mangel technisch nicht feststellbar und damit nicht begehbar war.
BGH (Kirschtaler- Entscheidung, Relativierung): Der Hersteller hat nicht für jedweden Fabrikationsfehler (Ausreißer) einzustehen, sondern es kommt auf die Größe der Gefahr und die Möglichkeit und Zumutbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen an. Völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. 
Kriterien:
- bspw.: hat der Verkäufer Maßnahmen der Qualitätskontrolle ergriffe? (wichtig: dafür liegt die Beweislast beim Hersteller, 1 II Nr.2, IV S.2 ProdHaftG)
 
a.A. bisherige h.M.: Die Haftung für Ausreißer stellt ein wesentliches Element der Haftung nach dem ProdHaftG dar. Der Hersteller hat für jeden Ausreißer einzustehen. 
Arg:
- Gesetzesbegründung 

Diskussion