RÜ Check Hotlist 2018

Zivilrecht

Haften Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursacht haben?

Eltern haften gem. § 832 I BGB für Schäden, die ihre Kinder widerrechtlich einem Dritten zugefügt haben, wenn sie den Entlastungsbeweis nach § 832 I 2 BGB nicht führen können, also insbesondere dann, wenn sie nicht beweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich u.a. nach Alter, Eigenart, und Charakter des Kindes sowie nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei kommt es stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also, ob der Erziehungsberechtigte seiner Aufsichtspflicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenzufügung führenden Umstände genügt hat. Absolute Sicherheit ist dabei auch im Rahmen des § 832 BGB nicht gefordert; insbesondere ist eine lückenlose Überwachung dann nicht erforderlich,wenn sie eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere den Lernprozess im Umgang mit Gefahren, hemmen würde. (RÜ 11/2018, S. 693)

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