Produkthaftung

Verletzung der Produktbeobachtungspflicht

BGH: Ein sorgfältiger Hersteller muss sein Produkt, mag es auch bei Markteinführung als gefahrlos gegolten haben, später laufend daraufhin beobachten, ob es sich in der Praxis bewährt oder ob sich Kunden Beschwerden und Schadensfälle häufen; auch muss er die Entwicklung von Wissenschaft und Technik daraufhin verfolgen, ob nicht nachträglich Gefahren des Produkts erkennbar oder vermeidbar werden, die im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens unerkennbar oder unvermeidbar waren. 
Voraussetzung für die Haftung: Voraussetzung dieser Haftung ist, daß der Betroffene den Schadenseintritt auf anderem Wege hätte verhüten können und der Hersteller, weil er auf die Gebrauchstauglichkeit des Produkts vertraut hat, ihn davon abgehalten hat
 
*Aufbau in der Klausur beachten: Handelt es sich in einem Fall darum, dass der Geschädigte ein Interesse an der Gebrauchstauglichkeit geltend macht, muss zunächst untersucht werden, ob nicht Vertragsrecht einschlägig ist. (grds. ist Interesse an der Gebrauchstauglichkeit Teil des Äquivalenzinteresses) 
 
dazu BGH:
Ausnahme: Bei Produkten, deren Verwendungszweck es ist, das Eigentum des Verbrauchers oder Benutzers zu schützen. Dann können die Gebrauchserwartungen, die der Hersteller mit der Inverkehrgabe seines Produkts schafft, auch um dieses Schutzgutes willen nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen zu sichern sein.
Rechtsfolge: Interesse an der Gebrauchstauglichkeit fällt nicht in das vom Vertragsrecht geschützte Äquivalenzinteresse, sondern in das vom Deliktsrecht umfassteIntegritätsinteresse (str.)
>> in der Klausur bei Produktbeobachtungsfehler also mit 437, 280ff. anfangen 

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